Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inject Star Maschinenbau GmbH
I. Allgemeines
Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Inject Star Maschinenbau GmbH (im Folgenden: Inject Star) und ihren Vertragspartnern, sofern nicht anderes schriftlich festgelegt ist. Diese AGB gelten auch wenn auf diese nicht mehr besonders verwiesen wird. Die Anwendung von AGB des Vertragspartners ist ausgeschlossen, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Vertragserfüllungshandlungen oder Stillschweigen von Inject Star gelten nicht als Zustimmung zu AGB des Vertragspartners.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin aufrecht. Diesfalls tritt an die Stelle der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung eine Bestimmung, die der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass von Inject Star eingesetzte Mitarbeiter oder Dritte nicht berechtigt sind, von den vertraglich vereinbarten Hauptleistungspflichten abweichende Zusagen zu machen.
Inject Star ist berechtigt, offenkundige Irrtümer, wie etwa Schreib- und Rechenfehler in Angebotsannahmen und ähnlichen Schriftstücken jederzeit zu korrigieren und den Vertragspartner zu informieren.
Inject Star ist berechtigt, die AGB zu ändern und wird den Vertragspartner über diese Änderungen und über den Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit dieser Änderung informieren. Die Änderung der Bedingungen tritt in Kraft, sofern der Vertragspartner nicht innerhalb eines Monats ab Zugang den AGB widerspricht.
II. Vertragsabschluss
Ein rechtsverbindlicher Vertrag kommt nur dann zustande, wenn Vertragsangebote des Vertragspartners, die eine Mindestlaufzeit von 8 Tagen aufzuweisen haben, durch eine Auftragsbestätigung von Inject Star angenommen werden. Auch das Absenden der vom Vertragspartner bestellten Ware ist als Auftragsbestätigung zu verstehen und bewirkt den Vertragsabschluss.
III. Preis
Alle von Inject Star angeführten Preise verstehen sich als Nettopreise, sohin exklusive Steuern und Abgaben. Verkaufspreise enthalten darüber hinaus keine Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Diese Leistungen werden gegen gesonderte Bezahlung entweder von Inject Star selbst oder durch ein Drittunternehmen erbracht. Dabei werden für Transport bzw. Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten einschließlich der Transportversicherung samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt. Montagearbeiten werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei ein branchenüblicher Mannstundensatz als vereinbart gilt.
Reparaturaufträge sind schriftlich zu erteilen und bar direkt beim Monteur zu bezahlen. Ersatzteile werden gegen Vorauskasse geliefert. Gelieferte Ersatzteile werden nicht umgetauscht.
IV. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen
Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind Forderungen von Inject Star Zug um Zug mit der Übergabe der Ware bar zu bezahlen. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten die allfälligen Skontovereinbarungen zur Gänze außer Kraft. Die Zahlungen des Vertragspartners gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf dem Geschäftskonto von Inject Star als geleistet.
Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist Inject Star berechtigt entweder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in der gesetzlichen gem. § 456 UGB zu begehren. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, seine Forderungen mit Forderungen von Inject Star aufzurechnen.
V. Lieferung, Transport, Annahmeverzug
Übernimmt der Vertragspartner die Ware nicht vereinbarungsgemäß und befindet sich sohin im Annahmeverzug, so ist Inject Star nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder bei ihr einzulagern, wofür eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung gestellt wird, oder auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei einem dazu befugten Gewerbeunternehmen einzulagern. Gleichzeitig ist Inject Star berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen, mindestens 2 Wochen umfassenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.
VI. Vertragsrücktritt
Darüber hinaus ist Inject Star jederzeit berechtig aus wichtigen Gründen vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Vertrag nicht bereits von beiden Seiten zur Gänze erfüllt ist. Als wichtige Gründe gelten insbesondere einerseits die Eröffnung eines Insolvenz-, Unternehmensreorganisationsverfahrens oder eines sonstigen diesen ähnlichen Verfahrens oder Abweisung entsprechender Anträge mangels Kostendeckung bzw. Zahlungsunfähigkeit, wodurch die Einleitung eines derartigen Verfahrens droht sowie andererseits ein Zahlungsverzug des Vertragspartners.
Für den Fall des Rücktrittes ist Inject Star berechtigt, einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.
Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist Inject Star darüber hinaus von allen weiteren Leistungs- und Lieferverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern. Darüber hinaus verpflichtet sich der Vertragspartner für den Fall des Zahlungsverzuges, die der Inject Star entstehenden Mahn- und Inkassospesen gemäß der Verordnung des BMwA über die Höchstsätze der von den Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen zu ersetzen.
Tritt der Kunde – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er dessen Aufhebung, so hat Inject Star die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Vertragspartner verpflichtet, nach Wahl von Inject Star einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.
VII. Leistungsausführung, Lieferung, geringfügige Leistungsänderungen
Inject Star ist erst zur Leistungsausführung verpflichtet, wenn der Vertragspartner seinen zur Ausführung erforderlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt und die Anzahlungen entsprechend der Auftragsbestätigung geleistet hat.
Technische Änderungen und Verbesserungen sowie geringfügige oder sonstige für den Vertragspartner zumutbare Änderungen der Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung gelten vorweg als genehmigt.
VIII. Übernahme, Übergabe
Wenn nicht zwischen den Vertragspartner eine abweichende schriftliche Regelung getroffen wird, ist Zahlungs- und Erfüllungsort der Sitz von Inject Star, an dem sohin auch die Übernahme/Übergabe erfolgt.
IX. Gewährleistung, Haftung
Für Maschinen beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate – bei elektrischen Bauteilen 6 Monate – ab Inbetriebnahme, maximal aber 15 Monate – bei elektrischen Bauteilen 9 Monate – ab Übergabe/Übernahme. Für Ersatzteile beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate – bei elektrischen Bauteilen 6 Monate – ab Übergabe/Übernahme. Eine Gewährleistung über diesen Zeitraum hinaus findet nicht statt, treten allfällige Mängel auch erst später hervor. Im Falle des Annahmeverzuges gilt der Zeitpunkt als Übergabe/Übernahme, an dem die Ware für den Vertragspartner abholbereit war. Defekte Teile sind an Inject Star zu retournieren. Sollte die Ursache des Defektes nicht in einem Materialfehler, sondern in unsachgemäßer Verwendung oder Überbeanspruchung liegen, ist Inject Star berechtigt, die Materialkosten in Rechnung zu stellen. Verbrauchs- und Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Inject Star leistet Gewähr dafür, dass ihre unveränderten und ausschließlich für vereinbarungsgemäße Zwecke verwendeten Produkte im Zeitpunkt der Übernahme die beschriebenen Funktionen gemäß technischer Beschreibung erfüllen können. Bei nicht vereinbarungsgemäßer oder nicht spezifikationsgemäßer Verwendung ist jede Gewährleistung und Haftung von Inject Star ausgeschlossen. Wurden seitens des Vertragspartners oder seitens Dritter von Inject Star nicht schriftlich genehmigte Änderungen an den Produkten vorgenommen, erlischt jeder Gewährleistungs- und Haftungsanspruch des Vertragspartners.
Der Vertragspartner hat Mängel innerhalb von zehn Werktagen ab Auftreten bei sonstigem Rechtsverlust schriftlich zu rügen. Der Gewährleistungsanspruch ist auf Mängelbehebung beschränkt. Ist die Mängelbehebung innerhalb angemessener Frist nicht möglich, ist der Vertragspartner berechtigt, Preisminderung zu fordern oder bei wesentlichen Mängeln unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner hat das Vorliegen eines Mangels zu beweisen. Bei der Geltendmachung von geringfügigen Mängeln ist der Vertragspartner nur zur Zurückbehaltung eines dem Mangel entsprechenden Anteils am Gesamtbruttorechnungsbetrag berechtigt.
Eine über obige Punkte hinausgehende Gewährleistung ist ausgeschlossen.
Inject Star haftet bei Vorsatz und krass grober Fahrlässigkeit unbeschränkt, bei schlicht grober Fahrlässigkeit bis zu einem Maximalgesamtbetrag von EUR 5.000,- (Euro fünftausend) und bei leichter Fahrlässigkeit überhaupt nicht. Eine Haftung für Schäden, die später als zwölf Monate nach Übergabe auftreten, wird abbedungen. Das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit oder eines Vorsatzes hat der Vertragspartner zu beweisen. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird. Jegliche Schadenersatzansprüche aufgrund von Folgeschäden sind ausdrücklich ausgeschlossen. Der Vertragspartner hat allfällige Schäden innerhalb von zehn Werktagen ab Auftreten bei sonstigem Rechtsverlust schriftlich bekanntzugeben.
Durch die Unternehmereigenschaft des Vertragspartners ist die Anwendbarkeit des Produkthaftungsgesetzes (PHG) ausgeschlossen. Regressforderungen im Sinne des § 12 PHG werden ebenfalls ausgeschlossen, außer der Regressberechtigte weist Fehler in der Sphäre von Inject Star nach, die zumindest grob fahrlässig verschuldet wurden.
X. Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung
Alle Produkte werden von Inject Star unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum von Inject Star. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme ist Inject Star berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware sowie bei Weitergabe der Ware verpflichtet sich der Vertragspartner auf das Eigentum von Inject Star hinzuweisen, den verlängerten Eigentumsvorbehalt zu überbinden und Inject Star unverzüglich zu benachrichtigen. Der Vertragspartner trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.
Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Vertragspartner seine Forderungen gegenüber Dritten bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen von Inject Star Zahlungshalber an Inject Star ab. Der Vertragspartner hat dabei seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in die Geschäftsbücher einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Vertragspartner mit seinen Zahlungen gegenüber Inject Star im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und der Vertragspartner hat diese nur im Namen von Inject Star inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 Versicherungsvertragsgesetz bereits jetzt an Inject Star abgetreten. Forderungen gegen Inject Star dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung von Inject Star nicht übertragen werden.
XI. Urheberrecht
Pläne, Skizzen sowie technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum von Inject Star. Der Vertragspartner erhält keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.
XII. Allgemeines
Es gilt materielles österreichisches Recht. Ausgenommen hiervon sind allfällige Kollisions- oder Verweisungsnormen, insbesondere das UN-Kaufrecht. Für die Auslegung der Verträge zwischen Inject Star und dem Vertragspartner ist der jeweilige Vertrag in deutscher Sprache, falls kein Vertrag in deutscher Sprache abgeschlossen wurden, dann der jeweilige Vertrag in englischer Sprache heranzuziehen. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften zwischen Inject Star und ihrem Vertragspartner vereinbaren die Vertragsparteien die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten gesendete Erklärungen auch an die zuletzt bekanntgegebene Adresse als zugegangen. Zustellungen gelten längstens 7 Tage nach Absenden als zugegangen, sofern sie an die jeweils zuletzt bekanntgegebene Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse gerichtet wurden. Bei E-Mail-Zustellung trifft der Beweis des Zugangs den Absender.
Der Vertragspartner erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass Inject Star ihn als Referenzkunden in welcher technischen Form und wem gegenüber auch immer, so insbesondere auch in allfälligen Werbeaussendungen, anführt. Der Vertragspartner erklärt, Unternehmer im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes zu sein. Er haftet Inject Star für die Richtigkeit dieser Angabe. Der Vertragspartner stimmt der Datenverarbeitung und -anwendung seiner Daten gegen jederzeitigen Widerruf zu.