Allgemeine Geschäfts­bedingungen der Inject Star Maschinen­bau GmbH

I. Allgemeines

Diese Allgemeine Geschäfts­bedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Inject Star Maschinenbau GmbH (im Folgenden: Inject Star) und ihren Vertrags­partnern, sofern nicht anderes schriftlich festgelegt ist. Diese AGB gelten auch wenn auf diese nicht mehr besonders verwiesen wird. Die Anwendung von AGB des Vertrags­partners ist ausgeschlossen, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Vertrags­erfüllungshandlungen oder Still­schweigen von Inject Star gelten nicht als Zustimmung zu AGB des Vertrags­partners.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin aufrecht. Diesfalls tritt an die Stelle der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung eine Bestimmung, die der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommt.

Der Vertrags­partner nimmt zur Kenntnis, dass von Inject Star eingesetzte Mitarbeiter oder Dritte nicht berechtigt sind, von den vertraglich vereinbarten Hauptleistungs­pflichten abweichende Zusagen zu machen.

Inject Star ist berechtigt, offenkundige Irrtümer, wie etwa Schreib- und Rechenfehler in Angebots­annahmen und ähnlichen Schrift­stücken jederzeit zu korrigieren und den Vertrags­partner zu informieren.

Inject Star ist berechtigt, die AGB zu ändern und wird den Vertrags­partner über diese Änderungen und über den Zeitpunkt der Rechts­wirksamkeit dieser Änderung informieren. Die Änderung der Bedingungen tritt in Kraft, sofern der Vertrags­partner nicht innerhalb eines Monats ab Zugang den AGB widerspricht.

II. Vertrags­abschluss

Ein rechts­verbindlicher Vertrag kommt nur dann zustande, wenn Vertrags­angebote des Vertrags­partners, die eine Mindest­laufzeit von 8 Tagen aufzuweisen haben, durch eine Auftrags­bestätigung von Inject Star angenommen werden. Auch das Absenden der vom Vertrags­partner bestellten Ware ist als Auftrags­bestätigung zu verstehen und bewirkt den Vertrags­abschluss.

III. Preis

Alle von Inject Star angeführten Preise verstehen sich als Nettopreise, sohin exklusive Steuern und Abgaben. Verkaufs­preise enthalten darüber hinaus keine Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Diese Leistungen werden gegen gesonderte Bezahlung entweder von Inject Star selbst oder durch ein Dritt­unternehmen erbracht. Dabei werden für Transport bzw. Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten einschließlich der Transport­versicherung samt einem angemessenen Regie­kosten­aufschlag, mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt. Montage­arbeiten werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei ein branchen­üblicher Mann­stundensatz als vereinbart gilt.

Reparatur­aufträge sind schriftlich zu erteilen und bar direkt beim Monteur zu bezahlen. Ersatz­teile werden gegen Voraus­kasse geliefert. Gelieferte Ersatz­teile werden nicht umgetauscht.

IV. Zahlungs­bedingungen, Verzugszinsen

Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind Forderungen von Inject Star Zug um Zug mit der Übergabe der Ware bar zu bezahlen. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungs­verzuges, auch mit Teil­zahlungen, treten die allfälligen Skonto­vereinbarungen zur Gänze außer Kraft. Die Zahlungen des Vertrags­partners gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf dem Geschäfts­konto von Inject Star als geleistet.

Bei Zahlungs­verzug des Vertrags­partners ist Inject Star berechtigt entweder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugs­zinsen in der gesetzlichen gem. § 456 UGB zu begehren. Der Vertrags­partner ist nicht berechtigt, seine Forderungen mit Forderungen von Inject Star aufzurechnen.

V. Lieferung, Transport, Annahmeverzug

Übernimmt der Vertrags­partner die Ware nicht vereinbarungs­gemäß und befindet sich sohin im Annahme­verzug, so ist Inject Star nach erfolgloser Nachfrist­setzung berechtigt, die Ware entweder bei ihr einzulagern, wofür eine Lagergebühr von 0,1 % des Brutto­rechnungsbetrages pro angefangenem Kalender­tag in Rechnung gestellt wird, oder auf Kosten und Gefahr des Vertrags­partners bei einem dazu befugten Gewerbe­unternehmen einzulagern. Gleichzeitig ist Inject Star berechtigt, entweder auf Vertrags­erfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen, mindestens 2 Wochen umfassenden Nach­frist vom Vertrag zurück­zutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.

VI. Vertragsrücktritt

Darüber hinaus ist Inject Star jederzeit berechtig aus wichtigen Gründen vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Vertrag nicht bereits von beiden Seiten zur Gänze erfüllt ist. Als wichtige Gründe gelten ins­besondere einerseits die Eröffnung eines Insolvenz-, Unternehmens­reorganisations­verfahrens oder eines sonstigen diesen ähnlichen Verfahrens oder Abweisung entsprechender Anträge mangels Kosten­deckung bzw. Zahlungs­unfähigkeit, wodurch die Einleitung eines derartigen Verfahrens droht sowie andererseits ein Zahlungs­verzug des Vertrags­partners.

Für den Fall des Rücktrittes ist Inject Star berechtigt, einen pauschalierten Schaden­ersatz von 15 % des Brutto­rechnungs­betrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.

Bei Zahlungs­verzug des Vertrags­partners ist Inject Star darüber hinaus von allen weiteren Leistungs- und Liefer­verpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Voraus­zahlungen bzw. Sicher­stellungen zu fordern. Darüber hinaus verpflichtet sich der Vertrags­partner für den Fall des Zahlungs­verzuges, die der Inject Star entstehenden Mahn- und Inkasso­spesen gemäß der Verordnung des BMwA über die Höchst­sätze der von den Inkasso­instituten gebührenden Vergütungen zu ersetzen.

Tritt der Kunde – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er dessen Aufhebung, so hat Inject Star die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Auf­hebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Vertrags­partner verpflichtet, nach Wahl von Inject Star einen pauschalierten Schaden­ersatz in Höhe von 15 % des Brutto­rechnungs­betrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.

VII. Leistungs­ausführung, Lieferung, geringfügige Leistungs­änderungen

Inject Star ist erst zur Leistungs­ausführung verpflichtet, wenn der Vertrags­partner seinen zur Ausführung erforder­lichen Verpflichtungen nach­gekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzel­heiten, Vorarbeiten und Vorbereitungs­maßnahmen erfüllt und die Anzahlungen entsprechend der Auftrags­bestätigung geleistet hat.

Technische Änderungen und Verbesserungen sowie geringfügige oder sonstige für den Vertrags­partner zumutbare Änderungen der Leistungs- bzw. Liefer­verpflichtung gelten vorweg als genehmigt.

VIII. Übernahme, Übergabe

Wenn nicht zwischen den Vertrags­partner eine abweichende schriftliche Regelung getroffen wird, ist Zahlungs- und Erfüllungs­ort der Sitz von Inject Star, an dem sohin auch die Übernahme/Übergabe erfolgt.

IX. Gewährleistung, Haftung

Für Maschinen beträgt die Gewährleistungs­frist 12 Monate – bei elektrischen Bauteilen 6 Monate – ab Inbetriebnahme, maximal aber 15 Monate – bei elektrischen Bauteilen 9 Monate – ab Übergabe/Übernahme. Für Ersatz­teile beträgt die Gewährleistungs­frist 12 Monate – bei elektrischen Bauteilen 6 Monate – ab Übergabe/Übernahme. Eine Gewähr­leistung über diesen Zeitraum hinaus findet nicht statt, treten allfällige Mängel auch erst später hervor. Im Falle des Annahme­verzuges gilt der Zeitpunkt als Übergabe/Übernahme, an dem die Ware für den Vertrags­partner abhol­bereit war. Defekte Teile sind an Inject Star zu retournieren. Sollte die Ursache des Defektes nicht in einem Material­fehler, sondern in unsachgemäßer Verwendung oder Über­beanspruchung liegen, ist Inject Star berechtigt, die Material­kosten in Rechnung zu stellen. Verbrauchs- und Verschleiß­teile sind von der Gewähr­leistung ausgeschlossen.

Inject Star leistet Gewähr dafür, dass ihre un­veränderten und aus­schließlich für vereinbarungs­gemäße Zwecke verwendeten Produkte im Zeit­punkt der Über­nahme die beschriebenen Funktionen gemäß technischer Beschreibung erfüllen können. Bei nicht vereinbarungs­gemäßer oder nicht spezifikations­gemäßer Verwendung ist jede Gewähr­leistung und Haftung von Inject Star ausgeschlossen. Wurden seitens des Vertrags­partners oder seitens Dritter von Inject Star nicht schriftlich genehmigte Änderungen an den Produkten vorgenommen, erlischt jeder Gewähr­leistungs- und Haftungs­anspruch des Vertrags­partners.

Der Vertrags­partner hat Mängel innerhalb von zehn Werktagen ab Auftreten bei sonstigem Rechts­verlust schriftlich zu rügen. Der Gewähr­leistungs­anspruch ist auf Mängel­behebung beschränkt. Ist die Mängel­behebung innerhalb ange­messener Frist nicht möglich, ist der Vertrags­partner berechtigt, Preis­minderung zu fordern oder bei wesentlichen Mängeln unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurück­zutreten. Der Vertrags­partner hat das Vorliegen eines Mangels zu beweisen. Bei der Geltend­machung von geringfügigen Mängeln ist der Vertrags­partner nur zur Zurück­behaltung eines dem Mangel entsprechenden Anteils am Gesamt­brutto­rechnungs­betrag berechtigt.

Eine über obige Punkte hinaus­gehende Gewähr­leistung ist ausgeschlossen.

Inject Star haftet bei Vorsatz und krass grober Fahrlässig­keit unbeschränkt, bei schlicht grober Fahr­lässigkeit bis zu einem Maximal­gesamt­betrag von EUR 5.000,- (Euro fünftausend) und bei leichter Fahrlässig­keit überhaupt nicht. Eine Haftung für Schäden, die später als zwölf Monate nach Über­gabe auftreten, wird abbedungen. Das Vorliegen einer groben Fahrlässig­keit oder eines Vorsatzes hat der Vertrags­partner zu beweisen. Die in diesen Geschäfts­bedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schaden­ersatz gelten auch dann, wenn der Schaden­ersatz­anspruch neben oder anstelle eines Gewähr­leistungs­anspruches geltend gemacht wird. Jegliche Schaden­ersatz­ansprüche aufgrund von Folge­schäden sind ausdrücklich ausgeschlossen. Der Vertrags­partner hat allfällige Schäden innerhalb von zehn Werk­tagen ab Auftreten bei sonstigem Rechts­verlust schriftlich bekanntzugeben.

Durch die Unternehmer­eigenschaft des Vertrags­partners ist die Anwendbar­keit des Produkt­haftungs­gesetzes (PHG) ausgeschlossen. Regress­forderungen im Sinne des § 12 PHG werden ebenfalls ausgeschlossen, außer der Regress­berechtigte weist Fehler in der Sphäre von Inject Star nach, die zumindest grob fahrlässig verschuldet wurden.

X. Eigentums­vorbehalt, Forderungs­abtretung

Alle Produkte werden von Inject Star unter Eigentums­vorbehalt geliefert und bleiben bis zur voll­ständigen Bezahlung das Eigentum von Inject Star. In der Geltend­machung des Eigentums­vorbehaltes liegt nur dann ein Rück­tritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Waren­rücknahme ist Inject Star berechtigt, angefallene Transport- und Manipulations­spesen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehalts­ware sowie bei Weiter­gabe der Ware verpflichtet sich der Vertrags­partner auf das Eigentum von Inject Star hinzuweisen, den verlängerten Eigentums­vorbehalt zu überbinden und Inject Star unverzüglich zu benachrichtigen. Der Vertrags­partner trägt das volle Risiko für die Vorbehalts­ware, insbesondere für die Gefahr des Unter­ganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.

Bei Lieferung unter Eigentums­vorbehalt tritt der Vertrags­partner seine Forderungen gegenüber Dritten bis zur voll­ständigen Bezahlung der Forderungen von Inject Star Zahlungs­halber an Inject Star ab. Der Vertrags­partner hat dabei seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in die Geschäfts­bücher einzutragen und auf Liefer­scheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Vertrags­partner mit seinen Zahlungen gegenüber Inject Star im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufs­erlöse abzusondern und der Vertrags­partner hat diese nur im Namen von Inject Star inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 Versicherungs­vertrags­gesetz bereits jetzt an Inject Star abgetreten. Forderungen gegen Inject Star dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung von Inject Star nicht übertragen werden.

XI. Urheberrecht

Pläne, Skizzen sowie technische Unter­lagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und der­gleichen stets geistiges Eigentum von Inject Star. Der Vertrags­partner erhält keine wie immer gearteten Werk­nutzungs- oder Verwertungs­rechte.

XII. Allgemeines

Es gilt materielles österreich­isches Recht. Ausgenommen hiervon sind allfällige Kollisions- oder Verweisungs­normen, insbesondere das UN-Kaufrecht. Für die Auslegung der Verträge zwischen Inject Star und dem Vertrags­partner ist der jeweilige Vertrag in deutscher Sprache, falls kein Vertrag in deutscher Sprache abgeschlossen wurden, dann der jeweilige Vertrag in englischer Sprache heranzuziehen. Für sämtliche Streitig­keiten aus oder im Zusammen­hang mit Rechts­geschäften zwischen Inject Star und ihrem Vertrags­partner vereinbaren die Vertrags­parteien die aus­schließliche Zuständig­keit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien.

Der Vertrags­partner ist verpflichtet, Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäfts­adresse bekanntzugeben. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten gesendete Erklärungen auch an die zuletzt bekannt­gegebene Adresse als zugegangen. Zustellungen gelten längstens 7 Tage nach Absenden als zugegangen, sofern sie an die jeweils zuletzt bekannt­gegebene Anschrift, Telefax­nummer oder E-Mail-Adresse gerichtet wurden. Bei E-Mail-Zustellung trifft der Beweis des Zugangs den Absender.

Der Vertrags­partner erteilt seine aus­drückliche Zustimmung, dass Inject Star ihn als Referenz­kunden in welcher technischen Form und wem gegen­über auch immer, so insbesondere auch in all­fälligen Werbe­aussendungen, anführt. Der Vertrags­partner erklärt, Unternehmer im Sinn des Konsumenten­schutz­gesetzes zu sein. Er haftet Inject Star für die Richtig­keit dieser Angabe. Der Vertrags­partner stimmt der Daten­verarbeitung und -anwendung seiner Daten gegen jederzeitigen Widerruf zu.